Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Geltungsbereich und Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die im Folgenden aufgeführten allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) der Flottenlotse GmbH (nachstehend „FL“ genannt) zu Service- und Support- und Mietleistungen (nachstehend „Service-Produktportfolio“ genannt) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu ihren Vertragspartnern (nachstehend „Kunde“ genannt) im Zusammenhang mit der Bestellung und Annahme von Leistungen sowie bezüglich des Service-Produktportfolios der FL Anwendung.

1.2 Sofern sich die Formulierungen dieser AGB auf eine männliche Form („Kunde“) beziehen, ist diese Bezeichnung in gleicher Weise auf Personen aller Geschlechter zu verstehen.

1.3 Die Darstellung des Service-Produktportfolios auf der Website von FL ist bis zur verbindlichen Annahme der qualifizierten Bestellung des Kunden (eine qualifizierte Bestellung basiert auf einem gültigen Angebot der FL) durch FL freibleibend und stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss einer Beauftragung dar. Eine qualifizierte Bestellung setzt voraus, dass der Kunde sämtliche geforderten Daten wahrheitsgemäß angibt. Die Daten zur Identität, zum Alter, zu seiner Rechnungs- und Lieferanschrift, Bankverbindung und ggf. USt.-ID müssen zutreffend sein. Nach Prüfung der qualifizierten Bestellung und der ihr zugrundeliegenden Angaben, bei der FL auch auf Daten von Auskunfteien (Creditreform o.a.) zurückgreifen darf, erhält der Kunde eine Bestätigung seiner qualifizierten Bestellung. Erst mit Zugang der Bestätigung kommt eine Servicebereitstellung gemäß dem Service-Portfolio aus Pkt. 4 zu den in der Dauerrechnung aufgeführten Bedingungen zustande.

1.4 Die FL richtet sich mit ihren Angeboten ausschließlich an Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.5 Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die FL ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn die FL in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

1.6 Von diesen AGB abweichende individuelle Abreden der Vertragsparteien, gehen diesen AGB vor, sofern sie zumindest textlich vereinbart wurden.

1.7 Die AGB können jederzeit auf der Internetseite der FL abgerufen werden unter: https://flottenlotse.de/

  1. Begriffsbestimmungen

Der Begriff MDM-Takeover umfasst je nach individueller Vereinbarung die operative Übernahme von laufenden, täglichen Aufgaben, die Überwachung und Wartung einer Reihe von Aufgaben und Funktionen des Kunden durch die FL, sowie die damit verbundenen und unter Punkt 4.1 näher konkretisierten Leistungen.

  1. Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen gelten − soweit in diesen AGB keine abweichende Regelung getroffen worden ist − ausschließlich gegenüber Unternehmen / Unternehmern und zeitlich nur für den in der Dauerrechnung bezeichneten Zeitraum.

  1. Art und Umfang der Leistung

4.1 Sind Geräteverwaltungsleistungen durch ein MDM-Takeover von mobilen Endgeräten (Handys, Laptops etc.) Gegenstand der Leistungen von FL, ist vor Start ggf. die Einrichtung von IT-Vorsystemen (Apple Business Manager etc.) zur Geräte- und Servicebereitstellung sowie ergänzender Berechtigungen durch den Kunden erforderlich. Ebenfalls ist im Vorfeld der Zusammenarbeit die Konkretisierung der Verwaltungsleistungen des zu betreuenden MDM-Takeover Portfolios erforderlich. Die FL übernimmt nach Zurverfügungstellung aller erforderlichen IT-Vorsysteme und Zugangsdaten sowie der Einrichtung ergänzender IT-Zertifikate, die Geräteverwaltung auf Grundlage der zuvor gemeinsam erarbeiteten Takeover-Strategie (Company Richtlinien). Die Erarbeitung der Takeover-Strategie umfasst ein Interview, einen Fragebogen und die Präsentation inkl. Abnahme der Takeover-Strategie. Alle Termine werden via Videokonferenz (MS-Teams, Google-Meet etc.) wahrgenommen. Die Takeover-Strategie beinhaltet in der Zielsetzung die Regelwerke zur Festlegung der Company Richtlinien durch die Definition zum Umgang mit Applikationen, Passwörtern, Restriktionen, Patches, Netzwerkverbindungen und dem Corporate Branding des Kunden. Im Rahmen des FL Berechtigungskonzeptes erhält der Kunde Informations-, Kontroll- und Zugriffsrechte auf die IT-Vorsysteme (Apple Business Manager etc.), nicht aber auf die weiteren von FL genutzten Systemlandschaften zur Geräteverwaltung (Device Management Software etc.). Alle außerhalb der IT-Vorsysteme durch FL erstellten Konfigurationen und gepflegten Daten unterliegen dem Geschäftsgeheimnis der FL.

4.2 Sind Beratungsleistungen Gegenstand der Leistungen von FL, so ist FL allein für die vertragsgemäße Erbringung der Beratungsleistungen im vereinbarten Umfang, nicht aber für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs, gleich welcher Art, auf Seiten des Kunden verantwortlich.

4.3 Sind Entwicklungsleistungen Gegenstand der Leistungen von FL, so räumt FL dem Kunden an Software und sonstigen Arbeitsergebnissen, die entwickelt werden, ein nicht-ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht ein, diese zu nutzen. Diese Rechtseinräumung bezieht sich auf die vereinbarten Nutzungsarten. Spätestens mit Nutzung der Leistungen durch den Kunden gelten diese als abgenommen.

4.4 Sind Mietleistungen von mobilen Endgeräten (Handys, Laptops etc.) Gegenstand der Leistungen von FL, darf der Kunde diese Mietobjekte nicht zur Verwendung durch einen Dritten (mit Ausnahme der unentgeltlichen Überlassung an Mitarbeiter des Kunden) mieten wollen. Gemietete Endgeräte bleiben dauerhaft im Eigentum von FL. Es ist dem Kunden nicht gestattet, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von FL das Mietobjekt an Dritte zu verkaufen, zu vermieten, zu verleihen oder das Mietobjekt Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen. Ausgenommen hiervon ist die unentgeltliche Überlassung an Mitarbeiter des Kunden. Der Kunde ist dazu verpflichtet, das Mietobjekt während der Mietdauer von Rechten Dritter freizuhalten. Der Kunde darf die Mietobjekte nicht verändern. Insbesondere darf der Kunde keine Modifikation des installierten Betriebssystems vornehmen. Dies schließt insbesondere das Entsperren von Bootloadern oder das Rooten/Jailbreaken oder die Entfernung der Geräteverwaltung von Geräten mit ein. Systemupdates des Geräteherstellers sind hiervon unberührt. Keine Veränderung ist das Aufspielen von APPs, soweit dies nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt. Mangelbeseitigung i.S.d. § 536a Abs. 2 BGB sowie die Abnutzung der Ware durch den vertragsgemäßen Verbrauch i.S.d. § 538 BGB stellen keine Änderung dar. FL ist berechtigt, den ursprünglichen Zustand des Mietgegenstands nach Vertragsende auf Kosten des Mieters wiederherzustellen, sofern dies nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist. Mietgeräte müssen innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Mietzeitraums zurückgegeben werden. § 545 BGB findet keine Anwendung. Ein Mietgerät gilt als zurückgegeben, wenn es bei der von FL angegebenen Retourenadresse eingetroffen ist und das Mietgerät identifiziert wurde. Wird das Mietgerät nicht innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Vertragslaufzeit zurückgegeben, ist FL berechtigt dem Kunden Schadenersatz in Höhe des Restwerts des fehlenden Mietobjekts zu verlangen, der mit Hilfe des aktuellen Marktwerts (Wiederbeschaffungswert) errechnet wird. Existiert kein Markt für das fehlende Mietobjekt, ist FL berechtigt, den zum Zeitpunkt der Bestellung zugrunde gelegten Marktwert in Rechnung zu stellen. Schickt der Kunde FL das Mietobjekt ohne das mit der Lieferung zur Verfügung gestellte Zubehör oder unvollständig zurück, ist er verpflichtet, auf Aufforderung von FL das fehlende Zubehör zurückzuschicken. Sollte der Kunde fehlendes Zubehör oder fehlende Bestandteile trotz Aufforderung nicht innerhalb von 20 Tagen zurückschicken, so kann FL Schadenersatz in Höhe des Restwerts des fehlenden Zubehörs oder des fehlenden Bestandteils verlangen, der mit Hilfe des aktuellen Marktwerts (Wiederbeschaffungswert) errechnet wird. Existiert kein Markt für gebrauchte Zubehörteile, ist FL berechtigt, den Preis für neue Zubehörteile zugrunde zulegen. Gibt der Kunde das Mietgerät mit Passwortschutz oder anderweitiger Sperre zurück, die eine Nutzung der Ware durch Dritte ausschließt oder beeinträchtigt, ist er verpflichtet, auf Aufforderung von FL das Passwort mitzuteilen bzw. etwaige anderweitige Sperren aufzuheben. Sollte der Kunde das Passwort bzw. anderweitige Sperren trotz Aufforderung nicht innerhalb von 20 Tagen mitteilen bzw. anderweitige Sperren aufheben, so ist FL berechtigt dem Kunden Schadenersatz in Höhe des Restwerts des nicht nutzbaren Mietobjekts zu verlangen, der mit Hilfe des aktuellen Marktwerts (Wiederbeschaffungswert) errechnet wird. Existiert kein Markt für das fehlende Mietobjekt, ist FL berechtigt, den zum Zeitpunkt der Bestellung zugrunde gelegten Marktwert in Rechnung zu stellen. Eine Rückgabe des Mietgerätes gilt bis zur vollständigen Entsperrung als nicht erfolgt. Bei allen Szenarien einen Schadenersatz betreffend gilt, das FL berechtigt ist, einen höheren Schaden nachzuweisen, der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen. Ein höherer Schaden ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Mietgegenstand während der Vertragslaufzeit ausgetauscht wurde und das konkrete Gerät kürzer als die vereinbarte Vertragslaufzeit genutzt wurde. Endet der Vertrag vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit, bleiben weitergehende Ansprüche, u.a. auf die bis zum regulären Vertragsende geschuldeten Nutzungsentgelte, unberührt. Der Kunde verpflichtet sich, die Zugangsdaten für die Nutzung des Mietgegenstands nicht an Dritte mitzuteilen, soweit diesen der Mietgegenstand nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässigerweise überlassen werden darf. Der Kunde haftet für einen Missbrauch der Zugangsdaten durch Dritte, soweit er diesen zu vertreten hat. Die Haftung umfasst ggf. auch die Erstattung von Entgelten für Waren und Leistungen, die der Kunde nicht selbst bestellt hat. Der Kunde verpflichtet sich dazu, bei jeglicher Beschädigung oder sonstiger Beeinträchtigung des Mietgegenstands während der Mietzeit, die FL unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Gegenstands geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Bei Beschädigungen des Mietobjekts haftet der Kunde grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde ist verpflichtet Bildschirmschäden an den Mietgegenständen eigenständig reparieren zu lassen und mit Angabe der Auftragsbestätigung/der Rechnung dies an FL nachzuweisen. Die Nutzung von Schutzzubehör ist verpflichtend. Im Falle eines Diebstahls ist dieser unmittelbar zur polizeilichen Anzeige zu bringen und das entsprechende Aktenzeichen an FL zu übermitteln. Weist ein Mietgegenstand einen Sachmangel auf, der nicht durch den Kunden zu vertreten ist, ist FL nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder dem Mieter ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Bei Überlassung eines Ersatzgeräts ist FL nicht verpflichtet, Daten oder von dem Mieter selbst aufgespielte Apps wiederherzustellen. Es gehört zu den Obliegenheiten des Kunden, regelmäßig Datensicherungen anzufertigen. Das Ersatzgerät wird von FL Zug-um-Zug gegen Zusendung des defekten Mietobjekt an den Kunden übergeben. Alle anfallenden Versandkosten und Rücksendekosten sowie Zollgebühren sind vom Kunden zu tragen.

4.5 FL ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen. FL ist bei der Wahl der Personen und Unternehmen, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden, frei. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde und Pkt. 4.6 nicht zutreffend ist, treten von FL eingesetzte Personen oder Unternehmen in kein Vertrags- oder Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis.

4.6 Für manche Leistungen ist als technische oder organisatorische Voraussetzung der Bezug von Leistungen Dritter durch den Kunden selbst erforderlich. Soweit FL für die Erbringung der Leistungen Dienstleistungen, Software, Lizenzen oder sonstige Bestandteile von Dritten bezieht, bei den der Kunde eine weitere eigenständige Vertragsbeziehung eingeht, unterliegen die Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und diesen Dritten gesonderten, von diesen AGB abweichenden Bedingungen und Bestimmungen. Der Kunde wird insoweit unabhängig von den mit FL geschlossenen Vereinbarungen weitere, ggf. kostenpflichtige Verträge schließen sowie auch die jeweiligen Geschäftsbedingungen (AGBs) von Dritten akzeptieren müssen. Für diese Bestandteile ist grundsätzlich der Dritte, nicht FL verantwortlich.

4.7 Sämtliche Leistungen, inkl. der operativen Geräteverwaltung, werden, sofern nicht anders vereinbart, nur an Werktagen (als welche die Tage Montag bis Freitag gelten) mit Ausnahme der Betriebsferien an jedem 1. Freitag des Monats sowie jährlich vom 23.12. – 02.01, zwischen 09:00 – 18:00 Uhr erbracht. Ist die Erbringung von Leistungen in diesen Zeiten unter Berücksichtigung von definierten Service-Level-Agreements oder außerhalb der vorgenannten Zeiten gewünscht, wird FL diesem Wunsch im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenerstattung entsprechen.

4.8 Soweit in der Dauerrechnung nicht anders vereinbart, richtet sich der Umfang der Leistung nach diesen Bedingungen.

4.9 Bei kundenseitigen Terminverschiebungen können ggf. die vereinbarten Startzeitpunkte des Leistungszeitraumes nicht eingehalten werden.

4.10 Die Parteien sind wechselseitig berechtigt die jeweilige Firma, sowie das Firmenlogo des Vertragspartners auf den, dem Vertragspartner zuordenbaren Internet-Domains, Präsentationen, sowie auf einschlägigen SocialMedia-Kanälen (insbesondere LinkedIn) zu Werbezwecken zu nutzen. Das Nutzungsrecht besteht auch über den Leistungszeitraum hinaus, es sei denn, dass einer der Vertragspartner der Nutzung zu Werbezwecken, als ehemalige Vertrags-/ Kooperationspartner, widerspricht. Ein weitergehendes Nutzungsrecht ist ausgeschlossen.

4.11 Die Betreuung des Kunden erfolgt durch einen von der FL ausgewählten Customer Manager. Die FL wird sich bemühen eine kontinuierliche Betreuung durch denselben Customer Manager zu gewährleisten. Der Kunde erklärt sich vorab damit einverstanden, dass der jeweils zugeordnete Customer Manager über die Betreuungszeit wechseln kann.

  1. Vergütung

5.1 Der Kunde zahlt die in der Rechnung vorgesehene Vergütung in Form einer Dauerrechnung nach monatlicher Abrechnung zum 01. eines jeden Kalendermonats. Die Leistung gilt auch als erbracht, wenn der Kunde aufgrund aus seiner betrieblichen Sphäre stammenden Gründen insbesondere betriebsferien- oder urlaubsbedingt keine Leistungen wie in Pkt. 4 definiert wünscht.

5.2 Kommt der Kunde mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so ist die FL berechtigt, Zinsen in Höhe von neun Prozent über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB als Verzugsschaden zu verlangen, es sei denn, die FL weist nach, dass ihr in Folge des Verzugs ein höherer Schaden entstanden ist.

5.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt, in einem Rechtsstreit entscheidungsreif oder von FL anerkannt ist.

  1. Kündigung

6.1 Der Vertragszeitraum richtet sich nach der Vereinbarung in der Dauerrechnung, beträgt jedoch mindestens 1 Monat.

6.2 Ist keine Mindestlaufzeit vereinbart kann, soweit nicht abweichend vereinbart, der Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.

6.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

6.4 Die Kündigung bedarf der Textform.

  1. Gewährleistung

7.1 Die FL gibt keine Zusicherungen oder Garantien ab, dass die gewünschten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolge, insbesondere durch das MDM-Takeover, erzielt werden. Einen konkreten Erfolg, der über die vereinbarten Leistungsinhalte hinausgeht, schuldet die FL nicht, da die Ergebnisse von erheblichen für FL nicht steuerbaren Faktoren abhängen.

7.2 Der Kunde stellt sicher, dass die für den Einsatz der FL erforderlichen Kontaktdaten, Inhalte und Zugangsdaten vorliegen.

7.3 Der Kunde zeigt der FL einen möglichen Mangel hinreichend konkret unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Kenntnis, schriftlich an.

  1. Haftung

8.1 Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

8.2 Durch die kundenseitige Freigabe für die Verwaltung von mobilen Endgeräten (Handys, Laptops etc.), im Rahmen des MDM-Takeovers, übernimmt dieser im Außenverhältnis die Verantwortung für die Nutzung und Inhalte der mobilen Endgeräte. Die FL haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der FL oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der FL beruhen.

8.3 Im Übrigen haftet die FL nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten unbeschränkt. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet die FL nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Pkt. 4 dieses Abschnitts.

8.4 Die FL haftet für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Leistungszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache der Nutzungsvergütung sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertragsgegestands typischerweise gerechnet werden muss.

8.5 Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen. Das gilt auch für Schäden, die durch höhere Gewalt (beispielsweise Streik, Pandemien, behördliche Maßnahmen zu Katastrophen- und Gesundheitsschutz) eintreten.

8.6 Kann eine Leistung aufgrund höherer Gewalt im vorgenannten Sinne nicht erfolgen, ist FL berechtigt den Vertrag, um die entsprechende Laufzeit zu verlängern.

8.7 FL hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von FL in Kauf zu nehmen war.

  1. Datenschutz

Personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden in maschinenlesbarer Form im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhoben, verarbeitet und genutzt. Die personenbezogenen Daten werden von der FL ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung genutzt. Der Kunde kann jederzeit Auskunft über die von ihm gespeicherten Daten erhalten. Die FL behandelt diese Information vertraulich und gibt diese nicht an Dritte weiter, ausgenommen an Partnerfirmen, welche die Daten zur Abwicklung der Bestellung bzw. zur technischen Umsetzung der Nutzung der Online-Dienste benötigen.

  1. Übertragung von Rechten und Pflichten

Der Kunde darf auf diesem Vertrag beruhende Ansprüche gegen die FL nur nach der Zustimmung der FL per Textform abtreten. Die FL ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, sofern sie den Kunden hierüber mit einer Frist von drei Wochen vorab informiert und die Übertragung dem Kunden nach Billigkeitsgesichtspunkten zumutbar ist, wobei dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zusteht.

  1. Schlussbestimmungen

11.1 Jegliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform und müssen von dem Kunden sowie einem Vertreter der FL unterzeichnet sein. Dies gilt auch für den Fall, dass das Schriftformerfordernis abbedungen werden soll.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen ergeben ist der Sitz der FL, sofern der Kunde Kaufmann im Rechtssinne, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

11.3 Die Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Regelung tritt die Regelung, die dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der Parteien am nächsten kommt, im Zweifel die gesetzliche Regelung.

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